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Steuer­strafverfahren – ­zögern Sie nicht ­lange!

Ihnen droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder eine Finanzbehörde ermittelt gegen Sie? Genau jetzt ist anwaltliche Hilfe gefordert – und zwar schnell. Als Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht bin ich in Berlin und Umgebung tätig. Ich prüfe umgehend den Sachverhalt und leite alle nötigen Schritte ein. Dabei erhalten Sie während der gesamten Dauer des Steuerstrafverfahrens einen persönlichen und kompetenten Ansprechpartner. Das gilt für Einzelpersonen als auch mittelständische Unternehmen.

Eine Betriebsprüfung, Hausdurchsuchung oder Anschuldigung der Steuerhinterziehung bringt eine enorme mentale Belastung mit sich. Legen Sie Ihr Verfahren in beste Hände und verlassen Sie sich auf meine Expertise. In einem Erstgespräch erörtere ich Ihnen die Sachlage und zeige durch jahrelange Erfahrung und fundiertes Fachwissen erste Lösungsansätze auf. Das heißt: unberechtigte Forderungen können abgewehrt und Strafen gemindert werden. Gern übernehme ich die Beratung und Verteidigung in Ihrem Steuerstrafverfahren und biete Kompetenz in folgenden Bereichen:

  • Steuerhinter­ziehung
  • Steuerfahndung
  • Durchsuchung und ­Beschlagnahme
  • Umsatzsteuer-­Straftaten
  • Schwarzgeld / ­Geldwäsche
  • Steuerordnungs­widrigkeiten
  • Steuerverkürzung
  • Steuergeheimnis

Wichtig: Eine alleinige Verteidigung durch den Steuerberater ist nur bei einem Strafverfahren durch die Finanzbehörde möglich. Mit dem Einschalten der Staatsanwaltschaft muss das Verfahren durch einen Rechtsanwalt beraten und verteidigt werden. Setzen Sie von Anfang an auf meine langjährige Berufserfahrung und Expertise.

Über Thomas Beckmann: Fachanwalt für Steuerrecht und Berater für Steuerstrafrecht in Berlin

Portrait Thomas Beckmann

Thomas Beckmann gehört zu den Spezialisten im Steuerstrafrecht für Berlin und Umgebung. Er berät und verteidigt mit seiner Kanzlei in straf- und zivilrechtlichen Verfahren. Das Steuerrecht gehört dabei zu seinen Kernkompetenzen. Nach seinem Studium in Marburg und Heidelberg legte Thomas Beckmann 1998 das erste juristische Staatsexamen ab. Drei Jahre später folgte nach der Referendarzeit auch das zweite juristische Staatsexamen mit dem Schritt in die Selbstständigkeit und dem Aufbau einer eigenen Kanzlei. Seit 2007 ist Thomas Beckmann Fachanwalt für Steuerrecht. Kurz darauf gründete er eine Zweigstelle in Hohen Neuendorf (Brandenburg) unter Zusammenarbeit mit Steuerberater Christian Rahn.

Kompetenz

Durch meine steuerrechtliche Spezialisierung und die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater stehe ich Ihnen mit einer besonderen Kompetenz und vielfältiger Erfahrung zur Seite.

Diskretion

Als Rechtsanwalt bin ich zur absoluten Geheimhaltung verpflichtet. Diese gesetzliche Verschwiegenheit garantiert Ihnen höchste Diskretion.

Meine Erfahrungswerte sprechen für sich

Das Steuerstrafrecht verlangt nicht nur Fachkompetenz, sondern viel Erfahrung in diesem Bereich. Beides bietet die Kanzlei Beckmann und ist sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen ein wichtiger Ansprechpartner geworden. Meine Kundenbewertungen und Erfolge sprechen für sich:

Markus Reinicke Bild
Markus Reinicke
vor 3 Monaten
Herr Beckmann hat mich sehr kompetent bei meiner Scheidung vertreten und begleitet. Besonders angenehm empfand ich die unkomplizierten Kontakte per Telefon und Email, beeindruckt haben mich die schlagkräftig und wohl formulierten Texte an das... weiterlesen
Andrea Hagen Bild
Andrea Hagen
vor 10 Monaten
Ich habe Herrn Beckmann als einen sehr engagierten und kompetenten Anwalt kennengelernt. Meine Fragen wurden immer zeitnah geklärt. Er hat sich bereitwillig Zeit genommen für alle meine Rechtsfragen und mir gute Ratschläge erteilt. Herr Beckmann... weiterlesen
Andreas Schröpfer Bild
Andreas Schröpfer
vor 5 Monaten
Herr Beckman hat uns bei der Hilfe mit meinem Schwiegersohn sehr Kompetent geholfen. Er hat uns das Rechtsdeutsch sehr gut und nachvollziehbar Erklärt. Ich kann ihn besten Gewissens weiterempfehlen.

Eine vollständige Auswahl der Bewertungen finden Sie unter folgendem Link: Klicken Sie hier!

Ich trete konsequent für Ihre Rechte ein!

Die Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht garantiert Ihnen die nötige fachliche Kompetenz und verschafft mir im Rückblick auf die vergangenen Jahre jede Menge Erfahrungswerte. Ich übernehme dabei die Beratung und die Verteidigung unserer Mandanten in allen Instanzen. Häufig handelt es sich um den Vorwurf der Steuerhinterziehung und geht mit einer anstrengenden Fahndung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen und Technik einher.

Geben Sie sich nicht dem ohnmächtigen Gefühl gegenüber der Finanzbehörden und Ämter hin. Kämpfen Sie für Ihr Recht und lassen Sie sich nicht von Anschuldigungen verunsichern. Als starker Partner stehe ich Ihnen zur Seite, wehre unberechtigte Forderungen zurück oder korrigieren diese auf einen vertretbaren Betrag.

Ihre Vorteile bei der Anwaltskanzlei Thomas Beckmann:

  • schnelle ­Reaktionszeit
  • kurzfristiges ­Erstgespräch
  • spezialisierte ­Fachkenntnisse
  • kompetente Partner in ­allen ­Instanzen
  • mentaler Beistand
  • jahrelange Erfahrung
Beratungszimmer

Kontaktformular

Sie benötigen einen kompetenten Berater im ­Steuerstrafrecht und einen ­vertrauensvollen ­Ansprechpartner in Berlin?
Kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches ­Erstgespräch.

Was ist Steuerstrafrecht?

Das Steuerstrafrecht gilt als besonders unübersichtlich, wechselhaft und durchaus dehnbar. Steuergesetze ändern sich regelmäßig und damit auch die Nachweise und Erklärungen durch den Steuerzahler. Doch wo liegt die Grenze zwischen einer legalen Einsparung und einer strafbaren Steuerhinterziehung? Die Antwort darauf verschiebt sich stetig, denn die Grenze ist fließend und oft Auslegungssache. Zusätzlich gibt es verschärfte Rechtsfolgen bei einer Steuerhinterziehung oder bei anderen Steuerstraftaten. Hier ist die Unterstützung durch eine Anwaltskanzlei zwingend erforderlich, um größeren Schaden abzuwehren.

Grundsätzlich umfasst das Steuerstrafrecht alle Zuwiderhandlungen gegen die in Deutschland geltenden Steuergesetze. Die Strafvorschriften sind in der Abgabenordnung (AO) in §§ 369-376, im Umsatzsteuergesetz und in den Steuergesetzen der Bundesländer geregelt. Die Spanne reicht Geldbußen bis hin zur Freiheitsstrafe, wodurch Steuerrecht und Strafrecht miteinander verschwimmen und sich gegenseitig beeinflussen. Das heißt: Sie benötigen einen Spezialisten für beide Rechtsgebiete.

Meine Vorgabe für eine erfolgreiche Verteidigung ist es, die Kenntnisse im Steuerstrafrecht stets zu aktualisieren und mit zahlreichen Grundsatzentscheidungen der Gerichte zu vertiefen. Gleichzeitig greife ich auf eine umfassende praktische Erfahrung mit unterschiedlicher Fallgestaltung zurück und entwickele individuell für Sie die richtige Strategie. Wo für die Finanzbehörden eindeutige Klarheit herrscht, säen ich Zweifel und stehe loyal als Strafverteidiger für meine Mandanten ein. Ziel ist es, eben die konturschwachen Grenzen des Steuerstrafrechts genauer zu hinterfragen und die Sachlage zugunsten des Mandanten neu zu definieren.

Wer benötigt einen Anwalt für Steuerstrafrecht?

Führt die Finanzbehörde selbst das Strafverfahren, darf der Steuerberater in den Belangen vertreten. Mit dem Einschalten der Staatsanwaltschaft brauchen Betroffene einen Rechtsanwalt für die Betreuung des Verfahrens. Diesem ist nicht nur die Abgabenordnung bekannt, er kennt sich auch mit den Vorschriften in der Strafprozessordnung (StPO) aus. Diese bestimmen den Ablauf des Steuerstrafverfahrens.

Grundsätzlich benötigen Sie einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht, bei:

  • der Beschuldigung zur ­Steuerhinterziehung
  • einer Selbstanzeige bei ­Steuerverkürzung
  • Vorladungen zur ­Vernehmung in ­Steuerstrafsachen
  • einer Anklageschrift oder ­einem Strafbefehl zum ­Steuerstrafverfahren
  • Steuerfahndungs­maßnahmen oder ­Durchsuchungen
  • Streit während einer ­Betriebsprüfung, der zum Steuerstrafverfahren führen könnte
  • hohen Schätzwerten ­während des ­Steuerstrafverfahrens

Steuerhinterziehung Ersttäter – geringere Strafe möglich

Wurden Sie zum ersten Mal der Steuerhinterziehung bezichtigt und sind Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren, spricht das Gesetz vom Ersttäter. Jetzt ist schnelles Handeln gefragt und anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. Bei erster Kenntnisnahme wenden Sie sich umgehend an unsere Anwaltskanzlei. Ich schätze die Sachlage ein und nehmen Ihnen gleichzeitig die schwere mentale Last.

Zusätzlich bedeutet eine frühzeitige Aufnahme der Verteidigung die Chance auf eine geringere Strafe. Das gilt vor allem für Ersttäter, die in diesem Sinne nicht vorbestraft sind. In einigen Fällen ist sogar die Einstellung des Verfahrens möglich – mit und ohne Auflage. Der Betroffene gilt dann weiterhin als nicht (vor-)bestraft. Das Gesetz gibt den Strafrahmen vor und die Behörden legen gemeinsam mit dem Gericht die Strafe für jeden Einzelfall individuell fest. Genauso individuell kann die Verteidigung erfolgen und deutlich milde auf das Strafmaß einwirken.

Strafbefreiende Selbstanzeige – nie ohne Beistand

Liegt tatsächlich eine Steuerhinterziehung vor, darf eine strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden. Die Anzeige erfolgt nachträglich und in Eigeninitiative durch den Betroffenen. Sie wird in § 371 der Abgabenordnung (AO) aufgeführt und genau geregelt. Strafrechtliche Sanktionen lassen sich durch diese Möglichkeit mindern oder vollständig umgehen. Zudem ist die Selbstanzeige die einzige Möglichkeit, nach einer tatsächlich begangenen Steuerhinterziehung laut § 370 AO die Straffreiheit zu bekommen. Das deutsche Steuerstrafrecht bietet also ein kleines Schlupfloch, das es abzuwägen gilt. Allerdings gelten die Fälle als Ausnahmen und sind recht begrenzt, wenn nach vollendeter Tat die Strafbarkeit mit dem eigenen Zutun noch abgewehrt werden kann. Zudem müssen für das Gelingen einige Voraussetzungen erfüllt sein, die der Gesetzgeber über die Jahre hinweg immer weiter verschärft hat. Weitere Änderungen sind nicht ausgeschlossen. Allgemeine Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige sind demnach:

  1. die vollständige Berichtigung und das Nachholen aller steuerlichen Angaben
  2. Bezug auf eine Steuerart
  3. die sachliche Richtigkeit der Angaben
  4. Berücksichtigung sämtlicher Steuerstraftaten innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre
  5. fristgerechte Nachzahlung der Steuern und Zinsen
  6. es liegt kein Ausschluss- oder Sperrgrund vor

Planen Sie eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt oder wollen Sie sich darüber näher informieren? Dann ist rechtlicher Beistand erforderlich. Korrekt eingereicht lassen sich Belastungen und Schäden für unseren Mandanten möglichst gering halten oder durch die Selbstanzeige sogar ausschließen.

Haben Sie Fragen? Treten Sie mit mir in Kontakt